Allgemeine Geschäftsbedingungen der TAROX Aktiengesellschaft
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der TAROX Aktiengesellschaft (im Folgenden: TAROX) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn TAROX ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch TAROX ausdrücklich bestätigt werden.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote der TAROX sind freibleibend und unverbindlich.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. Die Verkaufsangestellten der TAROX (ausgenommen sind Prokuristen und Geschäftsführer) sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zugeben.
4. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit (Limit der Warenkreditversicherung), so wird TAROX von ihrer Lieferverpflichtung entbunden.
§ 3 Preise
1. Die Preise sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung freibleibend. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich TAROX an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 1 Tag ab Ausstellung des Angebotes gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Lünen oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen, zzgl. Verpackung, Fracht, Überführung, Transport, Versicherung, Zölle und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese von TAROX als leistendem Unternehmer an die Finanzbehörden abzuführen ist. Hat TAROX keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen in der Annahme, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an die Finanzbehörden abzuführen hat, bleibt TAROX die Nachberechnung der jeweils gültigen Umsatzsteuer vorbehalten, falls TAROX entgegen dieser Annahme zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet war.
3. TAROX berechnet bei einem Auftragswert unter 150 EUR einen Mindermengenzuschlag von 10 EUR.
4. TAROX behält sich das Recht vor, Preise nach Ablauf von vier Monaten seit dem Vertragsabschluss entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Erhöhungen der Preisfaktoren aufgrund von Materialpreissteigerungen oder Tarifabschlüssen, eintreten, es sei denn, TAROX hat diese zu vertreten. Die Erhöhung der Preise erfolgt maximal in Höhe des Anstieges der Preisfaktoren unter Berücksichtigung des Einflusses dieser Faktoren auf den Preis. Die Preiserhöhungen inkl. der Erhöhungen der Preisfaktoren werden dem Käufer auf Verlangen nachgewiesen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Verpackungen
1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch TAROX steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von TAROX durch Lieferanten und Hersteller.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die TAROX die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei TAROX, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen TAROX, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Frist hinauszuschieben, es sei denn, TAROX hat diese Ereignise zu vertreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer sich selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
3. Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist TAROX als Verkäufer berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird TAROX gemäß Ziffer 3 von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich TAROX nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
4. Die Haftung von TAROX für Verzugsschäden richtet sich nach § 12.
5. TAROX ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern diese für den Käufer zumutbar sind. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
6. Transport- und Umverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Käufer zu tragen.
§ 5 Annahmeverzug
1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist TAROX berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. TAROX kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an TAROX als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 25,00 EUR pro Monat, zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann TAROX den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann TAROX die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. TAROX ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.
4. Der Käufer hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht, Liefermenge
1. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) bestehen unbeschränkt. Unterlässt der Käufer die nach § 377 HGB unverzügliche Untersuchung der Ware oder die unverzügliche Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt und der Käufer kann keine Rechte wegen des Mangels oder einer Zuweniglieferung mehr geltend machen.
2. Verhandelt TAROX mit dem Käufer über eine von diesem erhobene Rüge, liegt darin ohne ausdrücklichen Hinweis kein stillschweigender Verzicht auf den Einwand der Verspätung der Untersuchung der Ware bzw. der Rüge des Mangels. Gleiches gilt für eine durch TAROX eventuell erklärte Bereitschaft zur Nachbesserung des Mangels (oder bei einer tatsächlich erfolgten Nachbesserung).
3. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
§ 7 Gefahrenübergang
1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Lieferung ab Lager Lünen vereinbart. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch TAROX hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist oder zwecks Versendung das Lager der TAROX verlassen hat.
3. Falls der Versand sich verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über, es sei denn, TAROX hat die Verzögerung oder die Unmöglichkeit zu vertreten.
4. Als Erfüllungs- sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung gilt Lünen.
§ 8 Gewährleistung
1. TAROX gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt grundsätzlich 12 Monate ab dem Gefahrübergang gemäß § 7.
2. Im Falle eines Mangels hat der Käufer TAROX zunächst die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.
3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft sind, bietet TAROX zur Vereinfachung und Beschleunigung der Abläufe folgendes Verfahren an (das jedoch für den Käufer nicht zwingend ist): Das defekte Teil bzw. Gerät ist, nach Beantragung einer RMA-Nummer, mit dem entsprechenden Formular (auch erhältlich unter www.tarox.de), und einer genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die TAROX AG, Stellenbachstr. 49-51, 44536 Lünen, RMA Abteilung einzuschicken bzw. anzuliefern. Die erstellte RMA-Nummer garantiert nicht die Anerkennung der Gewährleistungsverpflichtung. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von TAROX frei wieder ausgeliefert. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände werden keine neuen Gewährleistungsansprüche begründet oder neue Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt.
5. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten gesichert sind. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur. Befinden sich personenbezogene Daten, die aufgrund eines Defektes nicht gelöscht werden können auf dem Datenträger, hat der Kunde TAROX ausdrücklich im Voraus darauf hinzuweisen.
6. TAROX übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.
7. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist zum wiederholten Male fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen (dazu gilt ergänzend § 12).
8. Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte oder der Fehler auf Fremdverschulden beruht, wird TAROX den Überprüfungsaufwand mit pauschal 59,00 EUR und die Transportkosten für die Einsendung und Rücksendung in Rechnung stellen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass TAROX ein solcher Aufwand nicht oder in geringerem Umfang entstanden ist.
9. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für eine Abnutzung bei Verschleißteilen wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner, Akkus und andere Verschleißmaterialien.
10. Gewährleistungsansprüche gegen TAROX stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
11. Die Bestimmungen dieses § 8 regeln die Rechte und Ansprüche des Kunden im Falle eines Mangels abschließend. Die in diesem § 8 vorgesehenen Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, sofern Mängelansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens TAROX beruhen oder im Übrigen zwingend nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zwingend gehaftet wird. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten im Übrigen die Regelungen gem. § 12.
12. Macht der Käufer einen Gewährleistungsanspruch geltend und stellt TAROX bei Erbringen der Service-Dienstleistung fest, dass der Fehler durch falsche Bedienung des Gerätes, durch Installation inkompatibler Software oder Komponenten, die nicht von TAROX stammen oder durch Computer-Viren verursacht worden sind, so behält sich TAROX vor, eine Gebühr in Höhe von 100 EUR für eingeschickte Ware sowie eine Gebühr von 250 EUR für Vorort-Service-Einsätze zu erheben. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass TAROX ein solcher Aufwand nicht oder in geringerem Umfang entstanden ist.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die TAROX aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden TAROX vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die TAROX auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum der TAROX (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für TAROX als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne TAROX zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für TAROX grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Eigentümer werden, räumt er TAROX bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für TAROX. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiter veräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an TAROX ab. TAROX ermächtigt ihn unwiderruflich, die an TAROX abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von TAROX hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist TAROX berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme bzw. die anderweitige Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, z. B. durch Pfändung der Vorbehaltsware durch TAROX, erfordert keinen Rücktritt durch TAROX. Macht TAROX den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich durch TAROX erklärt wird. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.
§ 10 Zahlung
1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn TAROX bzw. die beauftragte Factoring-Gesellschaft über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
2. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware wird gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z. B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert, sofern sich der Kunde nicht zum Verbotskunden/Verzichtskunden erklärt.
3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist TAROX berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 Prozent p. a. zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist TAROX ist berechtigt, einen höheren Verzugszinssatz geltend zu machen, wenn TAROX einen solchen, höheren Schaden nachweist.
4. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist TAROX berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 11 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen TAROX an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 8 Ziffer 9 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, welche die Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.
§ 12 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
1. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch TAROX oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten/ Kardinalpflichten). Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen von TAROX.
2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Diese Schadensersatzansprüche wegen der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
3. Ausgeschlossen ist ferner jedwede Haftung von TAROX für die Wiederbeschaffung von Daten, für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Käufers zurückgehen, für ausgebliebene wirtschaftliche Ergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen, z. B. ausgebliebener Einsparungen.
4. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Käufer ist gehalten, durch die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren und eigenen Maßnahmen daran mitzuwirken, die Entstehung eines Schadens zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Datensicherung und -speicherung.
§ 13 Urheberrechte
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren (es sei denn als Sicherungskopie für eigene Zwecke), noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen ausdrücklichen Vereinbarung.
§ 14 Geheimhaltung
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von TAROX zugänglichen Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von TAROX erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zuhalten und sie - soweit dies nicht zu Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
§ 15 Export
Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und ggf. den US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export der Waren in Nicht-EU-Länder bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der TAROX, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
§ 16 Anwendbares Recht
1. Diese AGB und die unter Geltung dieser AGB abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Abkommens der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, insbesondere der Rom-I-Verordnung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile nach unserer Wahl Sitz unserer Firma oder Stuttgart (Sitz unseres Factors), wobei es uns vorbehalten bleibt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Debitors zu erheben.
2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
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